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Kanzlei für Medizin- und Strafrecht

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht
Anja Bornemann-Pietsch
Poststraße 23
08393 Meerane
03764/ 17 10 08
E-Mail arzt-und-strafrecht[at]t-online.de




Bei Ihrer alltäglichen Tätigkeit kann Ihnen ein Fehler - auch von strafrechtlicher Relevanz - unterlaufen, beispielsweise
- die fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB,
- die gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB,
- die schwere Körperverletzung, § 226 StGB,
- die Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB,
- die fahrlässige Tötung, § 222 StGB.
- die unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB,
- die Verletzung von Privatgeheimnissen (Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht), § 203 StGB,
- das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, § 278 StGB,
- die Urkundenfälschung an Krankenakten, § 267 StGB,
- der Schwangerschaftsabbruch, § 218 StGB,
- die Untreue, § 266 StGB,
- der Abrechnungsbetrug, § 263 StGB,
- der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr,
§ 299 StGB.



Aktuell ist fraglich, ob der Vertragsarzt Beauftragter der Krankenkasse (mit der Rechtsfolge einer Strafbarkeit nach § 299 Abs. 1 StGB) ist oder sogar Amtsträger (mit der Rechtsfolge einer Strafbarkeit nach §§ 331 ff. StGB).

Über diese Fragen wird der Große Senat für Strafsachen entscheiden und damit eine Vorgabe für eine bundesweite einheitliche Strafverfolgungspraxis geben.



Bei der Norm des § 299 StGB - der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr - ist derzeit umstritten, ob der Arzt als "Beauftragter" im Sinne der Vorschrift anzusehen ist.
Dem Urteil fehlt derzeit die Rechtskraft. Eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof steht aus.

Das OLG Braunschweig hat in seinem Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen Ws 17/10 - zu den Normen § 299 StGB, § 11 Abs. 1 ApoG,
§ 25 Abs 1 ApoG ausgeführt:

"Leitsatz

1. Bei einem niedergelassenen Kassenarzt handelt es sich um einen Beauftragten des geschäftlichen Betriebes einer Krankenkasse i.S.d. § 299 StGB, soweit es um die Verordnung von Medikamenten geht.

2. Als Unrechtsvereinbarung i.S.d. § 299 StGB kommen insbesondere Verstöße gegen die in § 11 Abs. 1 ApoG verbotenen Handlungen (Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben) in Betracht.


Gründe


3
Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei einem niedergelassenen Kassenarzt um einen Beauftragten i. S. d. genannten Vorschrift des geschäftlichen Betriebes der Krankenkassen. Ein Beauftragter in diesem Sinne ist, wer ohne Geschäftsinhaber oder Angestellter zu sein, aufgrund seiner Stellung berechtigt und verpflichtet ist, für den Betrieb zu handeln und auf die betrieblichen Entscheidungen Einfluss zu nehmen (vgl. Heine aus Schönke/Schröder "StGB", 27. Aufl. 2006, § 299 Rn. 8 ff.). Die Beauftragtenstellung eines Kassenvertragsarztes zeigt sich bereits in dem Rechtsverhältnis zwischen den Krankenkassen, den Kassenärzten, den Kassenpatienten und den Apotheken bei der Verordnung von Medikamenten, um die es hier geht. Nach § 27 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, 31 Abs. 1 SGB V haben die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankenbehandlung. Als Bestandteil der Krankenbehandlung sind Arznei, Verband, Heil- und Hilfsmittel als Sachleistung zu erbringen.
Ein derartiger Sachleistungsanspruch kann grundsätzlich nur dadurch begründet werden, dass ein Vertragsarzt das Arzneimittel auf Kassenrezept verordnet und damit die Verantwortung für die Behandlung übernimmt, da die §§ 31 ff. SGB V keine unmittelbar durchsetzbaren Ansprüche gewähren, sondern lediglich ausfüllungsbedürftige Rahmenrechte darstellen. Ein bestimmtes Arzneimittel kann der Versicherte daher erst dann beanspruchen, wenn es ihm als ärztliche Behandlungsmaßnahme in Konkretisierung des gesetzlichen Rahmenrechts zum Vertragsarzt als einem mit öffentlichrechtlicher Rechtsmacht "beliehenen" Verwaltungsträger verschrieben wird. Bei Verordnung einer Sachleistung gibt der Vertragsarzt mit Wirkung für und gegen die Krankenkasse die Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages über die verordneten Medikamente ab; man kann ihn durchaus als "Schlüsselfigur der Arzneimittelversorgung" bezeichnen. Der Apotheker, dem das Kaufvertragsangebot der Krankenkasse mit Vorlage der Kassenärztlichen Verordnung durch die Versicherten angetragen wird, nimmt dieses an, indem er dem Versicherten das verordnete Arzneimittel aushändigt. Es handelt sich um einen zwischen der Krankenkasse und dem Apotheker - unter Einschaltung des Vertragsarztes als Vertreter der Krankenkasse - geschlossenen Vertrage zugunsten der Versicherten. Dem Apotheker obliegt bei Vorlage des Kassenärztlichen Rezeptes zwar eine eigenständige, aber begrenzte Prüfungspflicht, insbesondere obliegt ihm nicht die Überprüfung, ob die Verschreibung sachlich begründet ist. Verstoßen Vertragsärzte gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten, so kann die Kassenärztliche Vereinigung Maßnahmen anregen, bzw. die Entziehung der Zulassung beantragen (vgl. hierzu BGHSt 49, 17 ff.; Pragal aus NStZ 2005, 133 ff.; BSGE 73, 271 ff.). Der Kassenvertragsarzt ist also auf Grund der ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgabe berechtigt und verpflichtet, für den Betrieb - hier die Krankenkassen - zu handeln. Durch die Art und Menge der von ihm verordneten Medikamente nimmt er damit erheblich auf die betrieblichen Entscheidungen Einfluss. Er ist verantwortlich und maßgebend dafür, ob zwischen der Krankenkasse und der Apotheke ein Vertrag über den Kauf von Medikamenten zustande kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt er insoweit als Vertreter der Krankenkassen und nimmt insoweit deren Vermögensinteressen wahr" (BGH a. a. O.). Hat jemand die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und macht sich im Falle einer Verletzung dieser besonderen Vermögensbetreuungspflicht gemäß § 266 StGB strafbar, so handelt er auch als Beauftragter zumindest im Rahmen dieses Aufgabenfeldes. Zwecks Vermeidungen von Wiederholungen wird im Übrigen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 6. Januar 2010 sowie der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Januar 2010 Bezug genommen.



5
3. Allerdings setzt eine Strafbarkeit gemäß § 299 Abs. 2 StGB voraus, dass der Beauftragte den Partner durch eine Gegenleistung in unlauterer Weise bevorzugt. Zwischen der angestrebten Bevorzugung durch den Vorteilsnehmer und dem Vorteil muss ein Zusammenhang derart bestehen, dass der Vorteil als Gegenleistung für die zukünftige unlautere Bevorzugung gedacht ist. Erforderlich ist daher eine Unrechtsvereinbarung, die darauf abzielt, dass der Vorteilsgeber beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb unlauter bevorzugt wird.
Eine Bevorzugung ist jede anvisierte Besserstellung des Täters oder eines von ihm begünstigten Dritten, auf die er oder der Dritte keinen Anspruch hat (Heine, Schönke/Schröder a. a. O. § 299 Rn. 15 ff. m. w. N.) Dabei geht es um die Erhaltung der Sachgerechtigkeit, gemessen an "freien" Wettbewerbsbedingungen; sachwidrige Entscheidungsfaktoren sind allemal geeignet, dass Allgemeininteresse an lauteren Wettbewerbsbedingungen zu beeinträchtigen und Interessen von Mitbewerbern zu gefährden; unlauter ist daher eine Bevorzugung, die nicht auf sachlichen Erwägungen, gemessen am "freien" Wettbewerb, beruht, sondern durch den gesetzlich verlangten Vorteil geleitet ist (Heine in Schönke/Schröder, a. a. O., Rn. 19 ff.).

…"


Den Beschluss des OLG Braunschweig vom 23.02.2010
- Aktenzeichen Ws 17/10 -
können Sie auszugsweise auch als pdf-Datei aufrufen.


 

OLG Braunschweig.pdf



Neben (dem Ruhen oder) der Entziehung der Approbation sowie
- bei Vertragsärzten der Entziehung der Kassenzulassung -
kann sowohl mit der Einstellung des Verfahrens (sic!),
als auch mit der strafrechtlichen Verurteilung
ein Berufsverbot einhergehen,
das letztlich auch zu einem (zeitlich begrenzten)
Wegfall der Existenzgrundlage führen kann.

1. Strafrechtliche Rechtsfolgen
- Geldstrafe
- Freiheitsstrafe
- Verwarnung mit Strafvorbehalt, § 59 StGB
- Berufsverbot, § 70 StGB

2. Standesrechtliche Folgen
- Berufsgerichtliches Verfahren
- Approbationsverfahren

3. Kassenarztrechtliche Folgen
a) Disziplinarverfahren
- Verwarnung,
- Verweis,
- Geldbuße bis 20.000,00 EUR oder
- Ruhen der Kassenzulassung für die Dauer bis zu 2 Jahren

b) Entziehungsverfahren
- Entziehung der Zulassung

c) Erstattungsverfahren
- Honorarrückforderungsverfahren

4. Hochschulrechtliche Folgen
a) Promotion
- Entziehung des Doktorgrades

b) Habilitation
- Widerruf der Lehrbefähigung
- Entziehung der Lehrbefugnis


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