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Kanzlei für Medizin- und Strafrecht

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht
Anja Bornemann-Pietsch
Poststraße 23
08393 Meerane
03764/ 17 10 08
E-Mail arzt-und-strafrecht[at]t-online.de




Die Rechtsanwaltskammer Sachsen hat
Rechtsanwältin Anja Bornemann-Pietsch
auf Grund der nachgewiesenen Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts die Bezeichnung
Fachanwältin für Strafrecht
verliehen.

Auszug aus der aktuellen Fachanwaltsordnung (FAO)

"§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen

(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
besondere theoretische Kenntnisse und
besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.

(2) Besondere theoretische Kenntnisse und
besondere praktische Erfahrungen
liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet
erheblich das Maß dessen übersteigen,
das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und
praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. ..."


Nach der aktuellen Statistik der Rechtsanwaltskammer Sachsen
dürfen im Landkreis Zwickau (Postleitzahlbereich 08)
2 Rechtsanwältinnen die Bezeichnung "Fachanwältin für Strafrecht" und
9 Rechtsanwälte die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" führen.

Nach der aktuellen Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer
dürfen im Freistaat Sachsen
18 Rechtsanwältinnen die Bezeichnung "Fachanwältin für Strafrecht" und
75 Rechtsanwälte die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" führen.

Nach der aktuellen Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer
dürfen bundesweit
485 Rechtsanwältinnen die Bezeichnung "Fachanwältin für Strafrecht" und
2.111 Rechtsanwälte die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" führen.



Die Fachanwältin für Strafrecht
besitzt nach der Fachanwaltsordnung (FAO)
eine besondere Qualifikation im Fachgebiet des Strafrechts.

Die Spezialisierung als Fachanwältin für Strafrecht
bietet Rechtsuchenden die Gewähr für eine hohe fachliche Qualifikation und besondere praktische Erfahrungen im Bereich der Strafverteidigung.

Die Bezeichnung "Fachanwältin für Strafrecht"
wird an Rechtsanwältinnen verliehen,
die besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen
in folgenden Bereichen nachgewiesen haben:

Methodik und Recht der Strafverteidigung (StPO, GVG) und
Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften
(z.B. forensische Psychiatrie, technische Analyse von Verkehrsunfällen, Rechtsmedizin);

materielles Strafrecht
einschließlich Jugendstrafrecht (JGG),
Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG),
Verkehrsstrafrecht (z.B. OWiG, StVG, StVO),
Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (z.B. AO, EStG, UStG);

Strafverfahrensrecht einschließlich
Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie
Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.

Für eine Verleihung der Bezeichnung
"Fachanwältin für Strafrecht"
durch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer
- hier die Rechtsanwaltskammer Sachsen -
sind außerdem nachstehend aufgeführte Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Voraussetzung
ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit der Rechtsanwältin
innerhalb der letzten sechs Jahre
vor Antragstellung auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung.

2. Voraussetzung ist,
dass die Rechtsanwältin besondere theoretische Kenntnisse besitzt.

Zum einen hat die Rechtsanwältin diese
besonderen theoretischen Kenntnisse, die die
verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen,
im Rahmen eines mehrmonatigen Fachanwaltslehrganges
mit einer Gesamtdauer von mindestens 120 Zeitstunden erworben.

Zum anderen hat sich die Rechtsanwältin
mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten)
mit einem Umfang von mindestens weiteren 15 Zeitstunden
aus verschiedenen Bereichen des Fachanwaltslehrganges
erfolgreich unterzogen.

Die Klausuren sind von unabhängigen Gremien
korrigiert und bewertet worden.

Sowohl unmittelbar nach dem Erwerb
der besonderen theoretischen Kenntnisse,
als auch nach Verleihung der Bezeichnung "Fachanwältin für Strafrecht"
hat die Rechtsanwältin die Pflicht,
sich jährlich in dem entsprechenden Fachbereich fortzubilden.

Die Rechtsanwältin hat der Rechtsanwaltskammer Sachsen
die Erfüllung dieser Pflicht jährlich unaufgefordert nachzuweisen.

3. Voraussetzung ist,
dass die Rechtsanwältin die besondere praktische Erfahrung besitzt.

Konkret bedeutet dies,
dass die Rechtsanwältin innerhalb der letzten drei Jahre
vor der Antragstellung auf Verleihung der Bezeichnung
"Fachanwältin für Strafrecht"
persönlich und weisungsfrei im Fachgebiet Strafrecht
nachfolgende Fälle bearbeitet hat:

60 Strafrechtsfälle sowie
Verteidigung an mindestens 40 Hauptverhandlungstagen
vor dem Amtsgericht - Schöffengericht-,
Landgericht,
Oberlandesgericht oder
Bundesgerichtshof.


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